Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 210 Großrisiken, laufende Versicherung
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 03.11.2010 – I-20 U 38/10
- LG Hagen, 30.04.2024 – 23 O 26/21
- OLG Schleswig, 05.06.2023 – 16 U 195/22
- OLG Hamm, 26.09.2025 – 20 U 94/24
- OLG Frankfurt am Main, 19.10.2016 – 7 U 61/14Zitiert von 1
- OLG Köln, 24.06.2014 – 9 U 225/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.04.2024 – 18 U 212/22
- LG Münster, 09.11.2017 – 111 O 74/16
- OLG Düsseldorf, 18.12.2013 – I-18 U 126/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 210 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/210#abs-1 (1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/210#abs-2 (2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind:
Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, der nach § 290 des Handelsgesetzbuchs, nach § 11 des Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189) in der jeweils gültigen Fassung oder nach dem mit den Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) übereinstimmenden Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Konzernabschluss aufzustellen hat, so sind für die Feststellung der Unternehmensgröße die Zahlen des Konzernabschlusses maßgebend.